Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 212 Beitragsüberwachung
Stand: 29.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Die Träger der Rentenversicherung überwachen die rechtzeitige und vollständige Zahlung der Pflichtbeiträge, soweit sie unmittelbar an sie zu zahlen sind. Die Träger der Rentenversicherung sind zur Prüfung der Beitragszahlung berechtigt.
Wird zitiert von 17 Entscheidungen zu § 212 SGB VI →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 10.12.2021 – L 4 R 2067/19
- BSG, 19.05.2004 – B 13 RJ 25/03 RZitiert von 2
- BSG, 27.01.2010 – B 12 R 7/09 RRentenversicherung - Krankengeldbezug in Höhe der Arbeitslosenhilfe - Beitragsbemessung bei nach der Arbeitslosenhilfe zu bemessenden Entgeltersatzleistungen ab 1.1.2000Zitiert von 4
- LSG Berlin-Brandenburg, 28.04.2011 – L 17 R 789/09
- BSG, 12.12.2024 – B 12 R 11/22 RTragung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung durch die Bundesagentur für Arbeit bei Beziehern von Arbeitslosengeld, denen rückwirkend eine vorgezogene Altersvollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bewilligt wird und die von der Bundesagentur für Arbeit bis zum Beginn der laufenden Rentenzahlung weiter Arbeitslosengeld erhaltenZitiert von 2
- BSG, 24.10.2023 – B 12 R 1/22 RBemessung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bei versicherungspflichtigen Beziehern von nach einem fiktiven Entgelt berechnetem ÜbergangsgeldZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BSG, 13.03.2023 – B 12 R 7/21 RRentenversicherung - erstmalige Fälligkeit von Beiträgen für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen - Feststellbarkeit der Versicherungspflicht - rückwirkende Beitragserhebung - Säumniszuschlag - Glaubhaftmachung einer unverschuldeten Unkenntnis von der BeitragszahlungspflichtZitiert von 6
- BSG, 27.04.2021 – B 12 R 14/19 R(Handlungsform des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung bei einer Prüfung nach § 212a SGB 6 gegenüber einer Festsetzungsstelle für die Beihilfe - Verwaltungsakt - Erforderlichkeit der Einsichtnahme in die Unterlagen aller beihilfeberechtigten Pflegebedürftigen)Zitiert von 11
- LSG Schleswig, 06.08.2020 – L 1 R 69/17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 212 SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.